von Dr. med. Klaus Merle 

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignung

September 11, 2022 in Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz

Einführung

1971 — wahr­schein­lich als Fol­ge der “Asbest­ka­ta­stro­phe” — wur­den die ers­ten  G‑Grundsätze (sili­ko­ke­ner Staub, Asbest­fa­sern) erstellt und arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen als Pflicht dekla­riert. 1994 erschien dann das Werk “DGUV Grund­sät­ze für arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen” in der 1. Auf­la­ge. Wei­te­re 4 Auf­la­gen mit wei­te­ren G‑Grundsätzen folgten. 

2014 (2016 kor­ri­giert) mit der 6. Auf­la­ge wur­de der ers­te Ver­such gestar­tet, die Per­sön­lich­keits­rech­te des Mit­ar­bei­ters zu stär­ken, wie es die neu bear­bei­te­te und am 31.10.2013 ver­ab­schie­de­te “Arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­ver­ord­nung (Arb­MedVV)” vorgab.

  1. In der Nomen­kla­tur wur­den Ände­run­gen vor­ge­nom­men: “Pfichtvor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen” wur­den zu “Pflichtvor­sor­gen” — genau­so bei Ange­bot und Wunsch. Die Bera­tung stand im Vor­der­grund und die Unter­su­chung wur­de dem Mit­ar­bei­ter frei­ge­stellt. Aller­dings war die Wei­ter­be­schäf­ti­gung in dem Arbeits­be­reich der Vor­sor­ge nicht mög­lich, wenn der Mit­ar­bei­ter die Bera­tung bei der Pflicht­vor­sor­ge ablehnte.
  2. Vor­sor­geunter­su­chun­gen wur­den von Eig­nungsunter­su­chun­gen klar getrennt und muss­ten auch zeit­lich getrennt von­ein­an­der durch­ge­führt wer­den, d.h. G 26.3 als Eig­nung wur­de an einem ande­ren Tag durch­ge­führt als die G 26.3 als Vorsorge. 
  3. Die Beschei­ni­gun­gen wur­den geän­dert. Das Ergeb­nis der Vor­sor­ge wur­de nur dem Mit­ar­bei­ter mit­ge­teilt, auf der Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung stand “teil­ge­nom­men”.

Ab August wur­de nun die­se 6. Auf­la­ge der “DGUV Grund­sät­ze für arbeits­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chun­gen” durch die 1. Auf­la­ge der “DGUV Emp­feh­lun­gen für arbeits­me­di­zi­ni­sche Bera­tun­gen und Unter­su­chun­gen” abgelöst.

Vorstellung

Im fol­gen­den möch­te ich nun das neue Werk vor­stel­len und den Bezug zu Ände­run­gen gegen­über der alten Ver­si­on aufzeigen.

Zielgruppe und Rechtsgrundlage

Die neu­en „DGUV Emp­feh­lun­gen für arbeits­me­di­zi­ni­sche Bera­tun­gen und Unter­su­chun­gen“ unter­stüt­zen Betriebs­ärz­tin­nen und Betriebs­ärz­te wei­ter­hin bei der inhalt­li­chen Gestal­tung von arbeits­me­di­zi­ni­schen Bera­tun­gen und Unter­su­chun­gen: Sie geben Hin­wei­se im Sin­ne von „Best Prac­ti­ces“ und las­sen Spiel­raum, Bera­tun­gen und Unter­su­chun­gen so zu gestal­ten, wie es indi­vi­du­ell gebo­ten erscheint. 

Die Inhal­te der DGUV Emp­feh­lun­gen sind nicht rechts­ver­bind­lich, bie­ten aber detail­lier­te pra­xis­na­he Unter­stüt­zung auf der Basis des  all­ge­mein aner­kann­ten Stands der Arbeits­me­di­zin. Auch für ande­re Akteu­rin­nen und Akteu­re auf der betrieb­li­chen Ebe­ne sind die Emp­feh­lun­gen rele­vant, ent­hal­ten sie doch wich­ti­ge ergän­zen­de Infor­ma­tio­nen zu den in der Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge (Arb­MedVV) beschrie­be­nen Vorsorgeanlässen. 

Die meis­ten Emp­feh­lun­gen knüp­fen an die Arb­MedVV als Rechts­grund­la­ge an und ori­en­tie­ren sich an der Grob­glie­de­rung des Anhangs der Arb­MedVV: Zunächst behan­deln sie „Tätig­kei­ten mit Gefahr­stof­fen“, danach „Tätig­kei­ten mit bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen“, dann „Tätig­kei­ten mit phy­si­ka­li­schen Ein­wir­kun­gen“ und schließ­lich „sons­ti­ge Tätig­keiten“. Dabei berück­sich­ti­gen sie die Arbeits­me­di­zi­ni­schen Regeln (AMR) und Arbeits­me­di­zi­ni­schen Emp­feh­lun­gen (AME). Neu auf­ge­nom­men wur­de die Vor­sor­ge “natür­li­che opti­sche Strah­lung (Son­nen­strah­lung)”. Ent­fal­len ist der bis­he­ri­ge DGUV Grund­satz G 22 „Säu­re­schä­den der Zähne“. 


Beratung im Fokus

Die Bera­tung der Ver­si­cher­ten hat in den Emp­feh­lun­gen deut­lich an Gewicht gewon­nen und gehört ver­pflich­tend zur Durch­füh­rung der Vor­sor­ge. Dem trägt auch der um das Wort „Bera­tun­gen“ erwei­ter­te Titel Rech­nung. Wich­tig ist, dass der Arbeits­me­di­zi­ner im Sin­ne der Prä­ven­ti­on durch eine inten­si­ve und geziel­te Bera­tung die not­wen­di­ge Com­pli­ance für den Arbeits­schutz beim Mit­ar­bei­ter schafft. Unter­su­chun­gen allein brin­gen uns da nicht wei­ter. Auch der Emp­feh­lungs­cha­rak­ter wird schon im Titel betont. Zudem wird zukünf­tig auf Num­me­rie­run­gen ver­zich­tet und es wird ledig­lich die Bezeich­nung genannt. So wird aus dem DGUV Grund­satz G 20 „Lärm“ zum Bei­spiel die DGUV Emp­feh­lung „Lärm“. 


Vorsorge und Eignung strikt getrennt

Wäh­rend Arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge die früh­zei­ti­ge Erken­nung und Ver­hü­tung von arbeits­be­ding­ten Erkran­kun­gen ein­schließ­lich Berufs­krank­hei­ten zum Ziel hat, die­nen Eig­nungs­be­ur­tei­lun­gen der Beant­wor­tung der Fra­ge, ob die vor­han­de­nen phy­si­schen und psy­chi­schen Fähig­kei­ten und Poten­zia­le eines oder einer Beschäf­tig­ten erwar­ten las­sen, dass die wäh­rend der Beschäf­ti­gung zu erle­di­gen­den Tätig­kei­ten von ihm oder ihr aus­ge­übt wer­den können. 

Die Arb­MedVV for­dert eine Tren­nung von arbeits­me­di­zi­ni­scher Vor­sor­ge und Eig­nungs­un­ter­su­chun­gen. Bei­de sol­len nicht zusam­men durch­ge­führt wer­den, sofern nicht betrieb­li­che Grün­de dies erfor­dern. Dem­entspre­chend sind Vor­sor­ge und Eig­nung auch in den DGUV Emp­feh­lun­gen strikt getrennt: Der ers­te Teil der „DGUV Emp­feh­lun­gen für arbeits­me­di­zi­ni­sche Bera­tun­gen und Unter­su­chun­gen“ behan­delt Fra­gen der arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge und ist umfang­rei­cher als der zwei­te Teil, der auf Eig­nungs­be­ur­tei­lun­gen abzielt.

Zum The­ma Eig­nung gehö­ren die DGUV Emp­feh­lun­gen „Arbei­ten in sau­er­stoff­re­du­zier­ter Atmo­sphä­re“, „Arbei­ten mit Absturz­ge­fahr“ sowie „Fahr‑, Steu­er- und Über­wa­chungs­tä­tig­kei­ten“. Die DGUV Emp­feh­lung „Atem­schutz­ge­rä­te“ erscheint in unter­schied­li­cher Aus­rich­tung sowohl im ers­ten als auch im zwei­ten Teil des Buches.

Die DGUV Emp­feh­lung „Über­druck“ wur­de in eine DGUV Emp­feh­lung „Tau­cher­ar­bei­ten“ – im ers­ten Teil – und eine auf der Ver­ord­nung über Arbei­ten in Druck­luft (Druck­LV) basie­ren­den Emp­feh­lung „Über­druck (Arbei­ten in Druck­luft und Tau­cher­ar­bei­ten)“ im zwei­ten Teil aufgeteilt.


Entstehung und Bedeutung

Die neu­en DGUV Emp­feh­lun­gen wur­den im Aus­schuss Arbeits­me­di­zin der Gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (AAMED-GUV) in inter­dis­zi­pli­nä­ren Teams aus Arbeits­me­di­zi­ne­rin­nen und Arbeits­me­di­zi­nern der betrieb­li­chen Pra­xis und der Wis­sen­schaft, Fach­leu­ten diver­ser medi­zi­ni­scher und auch tech­ni­scher Sach­ge­bie­te sowie Sach­ver­stän­di­gen der Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger erar­bei­tet. Sie wur­den in enger Koope­ra­ti­on mit den Sozi­al­part­nern, Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­tern der Wis­sen­schaft und arbeits­me­di­zi­ni­schen Fach­ge­sell­schaf­ten gestal­tet und stel­len damit einen sozi­al­part­ner­schaft­lich und wis­sen­schaft­lich getra­ge­nen Kon­sens dar. 


Zuordnung DGUV Empfehlungen – abgelöste DGUV Grundsätze


Grundschema der Vorsorge und Eignung


Jede Vor­sor­ge ist in der glei­chen Form und Struk­tur beschrieben. 

  1. Rechts­grund­la­gen
  2. Anwen­dungs­be­reich
  3. Pflich­ten und Anforderungen
  4. Ablauf­dia­gramm
  5. Beschei­ni­gung
  6. Stoff­spe­zi­fi­sche Hinweise
    • Vor­kom­men, Gefahrenquellen
    • Auf­nah­me
    • Wir­kun­gen, Krank­heits­bild (all­ge­mein, akut/subakut, chronisch)
    • Bio­mo­ni­to­ring
    • Berufs­krank­heit
  7. Arbeits­me­di­zi­ni­sche Vorsorge
    • Ein­gangs­be­ra­tung
    • Unter­su­chung
      • kör­per­li­che Untersuchung
      • kli­ni­sche Untersuchungen
    • Fris­ten
    • Beur­tei­lungs­kri­tie­ri­en
      • kei­ne Erkennt­nis­se, die Maß­nah­men erfordern
      • Erkennt­nis­se, bei denen Maß­nah­men emp­foh­len werden
      • Erkennt­nis­se, bei denen ver­kürz­te Fris­ten und ggf. Maß­nah­men emp­foh­len werden
      • Erkennt­nis­se, bei denen ein Tätig­keits­wech­sel zu erwä­gen ist
  8. Abschlie­ßen­de Beratung
    • Bera­tung der ver­si­cher­ten Person
    • Bera­tung des Unternehmens
  9. Lite­ra­tur

Fazit

Wenn ich es mal zusam­men­fas­sen darf, dann wür­de ich sagen:

Die Inhal­te des Hau­ses sind im Ver­gleich zur Vor­ver­si­on im Gro­ßen und Gan­zen die Glei­chen geblie­ben, es hat nur einen neu­en Anstrich und neue Tape­ten bekom­men und die Raum­auf­tei­lung hat sich etwas geän­dert. Vie­les wur­de – wie schon in der Vor­ver­si­on ange­spro­chen – deut­li­cher for­mu­liert und kommt dem Sinn der Ände­run­gen in der Arb­MedVV von 2014 näher.


Über den Autor

Dr. med. Klaus Merle

Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin

Sportmedizin / Reisemedizin / Chirotherapie..

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