von Dr. med. Klaus Merle 

Gefährdungsbeurteilung – Basis von Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz

November 10, 2022 in Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz


Schon seit 1973 wird im § 3 des Arbeits­si­cher­heits­ge­set­zes vor­ge­schrie­ben, dass jeder Unter­neh­mer für sei­nen Betrieb zum Schutz sei­ner Beschäf­tig­ten einen Betreu­ungs­ver­trag mit einem Arbeits­me­di­zi­ner und einer Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit abschlie­ßen muss. Den Umfang in Betreu­ungs­stun­den pro Jahr wird in der DGUV 2 beschrie­ben. Bis heu­te gibt es immer noch Unter­neh­mer, die das noch nicht umge­setzt haben — durch­aus auch bei grö­ße­ren Betrie­ben mit Mit­ar­bei­ter­zah­len von über 100 Mit­ar­bei­ter. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft und das Amt für Arbeits­schutz sind in ihrer Kon­troll­funk­ti­on häu­fig nach­läs­sig. Nicht sel­ten ist aber auch der Man­gel an Fach­per­so­nal die Ursache.

Im Lau­fe der Jah­re hat sich das Sys­tem gewan­delt. Was frü­her in Vor­schrif­ten und Geset­zen strikt gere­gelt wur­de hat heu­te mehr Emp­feh­lungs­cha­rak­ter. Basis hier­für sind die wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se, die durch den Aus­schuss für Arbeits­me­di­zin (AfA­Med) ein­ge­speist wer­den. Das Geset­zes­werk dazu ist die Arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­ver­ord­nung (Arb­MedVV). Ergän­zend dazu gibt es die Arbeits­me­di­zi­ni­schen Regeln (AMR). Das neue Stan­dard­werk sind die “DGUV Emp­feh­lun­gen für arbeits­me­di­zi­ni­sche Bera­tun­gen und Unter­su­chun­gen” in der 1. Auf­la­ge vom August 2022.  Abge­löst wur­de das bis­he­ri­ge Stan­dard­werk “Berufs­ge­nos­sen­schaft­li­che Grund­sät­ze für arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen” in der 6. Auf­la­ge vom Janu­ar 2016. Basis von allem ist die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung, die der Unter­neh­mer selbst mit Unter­stüt­zung des Arbeits­me­di­zi­ners und der Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit erstellt und fort­lau­fend pflegt.

Vie­le Unter­neh­mer tun sich mit der neu­en Rol­le etwas schwer. Sie suchen immer noch nach Vor­schrif­ten und Geset­zen, die die Situa­ti­on expli­zit regeln. Die Den­ke “was nicht vor­ge­schrie­ben ist muss ich nicht unbe­dingt tun” ist noch weit ver­brei­tet und die Meta­mor­pho­se des Arbeits­me­di­zi­ners und der FASI vom Stö­ren­fried zum Hel­fer und Unter­stüt­zer gestal­tet sich manch­mal lang­wie­rig und schwie­rig. Im fol­gen­den möch­te ich auf die Erstel­lung und die Pfle­ge der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung näher eingehen.


Der ers­te Schritt zu Beginn der Erstel­lung der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ist die Erfas­sung der ver­schie­de­nen Arbeits­be­rei­che. Grob gese­hen unter­schei­det man zwi­schen Büro- und Pro­duk­ti­ons­ar­beits­plät­zen. Für jeden Arbeits­be­reich wird ein Mus­ter erstellt. Jede Abtei­lung wie­der­um macht ihre eige­ne Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung, die Mus­ter bei sich glei­chen­den Arbeits­be­rei­chen sind aber die­sel­ben. Somit muss das Rad nicht immer neu erfun­den wer­den. Ande­rer­seits soll jede Abtei­lung ihre eige­ne Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung erstel­len, da zum einen die Ver­ant­wort­lich­keit beim Abtei­lungs­lei­ter liegt und zum ande­ren garan­tiert ist, dass sich jeder Ver­ant­wort­li­che damit auch beschäf­tigt und sich aus­kennt. Die hohe Wer­tig­keit der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung für Arbeits­si­cher­heit und Arbeits­schutz muss in jeden Führungskopf. 


Die Gefähr­dungs­er­mitt­lung ist das eigent­li­che Kern­stück der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung. Für eine gute Gefähr­dungs­er­mitt­lung ist viel “know how” not­wen­dig, das der Arbeits­me­di­zi­ner und die Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit lie­fern sol­len. Neben der Unfall­ver­mei­dung ist die Ergo­no­mie der Arbeits­plät­ze der wesent­li­che Teil. Unfall­sta­tis­ti­ken in der Fir­ma hel­fen dabei, Schwer­punk­te und Sys­tem­feh­ler zu fin­den und abzu­stel­len. Dabei hel­fen auch Sta­tis­ti­ken von Baga­tell- und Bei­na­he­un­fäl­len, um Schlim­me­res im Vor­feld schon zu erken­nen und zu ver­hin­dern. Die Güte der Ergo­no­mie kann durch soge­nann­te Ergoch­ecks gemes­sen wer­den. Ein bekann­tes Ver­fah­ren der BAuA ist die Leit­merk­mal­me­tho­de. Gro­ße Kon­zer­ne wie Bosch oder Daim­ler ent­wi­ckeln eige­ne Ergoch­ecks und haben dafür eine Zen­tral­ab­tei­lung, die ent­wi­ckelt, ste­tig anpasst und ver­bes­sert. Jeder Geschäfts­be­reich oder Stand­ort hat wie­der­um eine eige­ne Abtei­lung, die die­se Ergoch­ecks durch­führt und bei auf­tre­ten­den Män­geln Maß­nah­men vor­schlägt und die Umset­zung kon­trol­liert. Wei­te­re Hilfs­mit­tel sind das EMKG (Ein­fa­ches Maß­nah­men­kon­zept Gefahr­stof­fe (www.baua.de)), die Risi­ko­ma­trix nach Nohl und Tech­ni­sche Regeln (TRBS, TRBA, TRGS, ASR … ). Wei­ter­hin lohnt sich auch ein Blick in den jähr­li­chen Gesund­heits­be­richt der BKK.


Wenn nun die Gefähr­dun­gen aller Arbeits­plät­ze (Unfall­ge­fahr und Ergo­no­mie) ermit­telt wur­den wird im Anschluss die Gefähr­dung beur­teilt. Je nach Ergeb­nis wird dann die Dring­lich­keit des Hand­lungs­be­dar­fes fest­ge­legt. Im Gefah­ren­be­reich ist sofor­ti­ger Hand­lungs­be­darf ange­sagt, die Arbeits­plät­ze wer­den bis zur Umset­zung gesperrt. Im Besorg­nis­be­reich darf wei­ter gear­bei­tet wer­den, die Umset­zung der vor­ge­schla­ge­nen Maß­nah­men zur Risi­ko­re­duk­ti­on sol­len zeit­nah umge­setzt wer­den. Hilfs­mit­tel hier­bei sind z.B. ein Lärm­ka­tas­ter, ein ErgoCh­eck oder auch ein Gefahrstoffkataster.


Wenn sich nun bei der Beur­tei­lung der ermit­tel­ten Gefähr­dun­gen Auf­fäl­lig­kei­ten erge­ben, so sind Schutz­maß­nah­men zu for­mu­lie­ren, die die Gefähr­dung redu­zie­ren. Die­se Schutz­maß­nah­men sind mit Datum zu doku­men­tie­ren. Wei­ter­hin wird ein Ver­ant­wort­li­cher und die Umset­zungs­frist fest­ge­legt. Hier­bei ist auf die Dring­lich­keit zu ach­ten. Gefah­ren­be­rei­che sind sofort zu sanie­ren, Besorg­nis­be­rei­che haben etwas län­ger Zeit. Im Vor­der­grund steht aber immer die Gesund­heit des Mit­ar­bei­ters. In der Doku­men­ta­ti­on wer­den auch erfor­der­li­che Vor­sor­gen oder Eig­nungs­un­ter­su­chun­gen auf­ge­führt und dann in die Vor­sor­ge­kar­tei der Mit­ar­bei­ter über­tra­gen. Das wird oft ver­ges­sen, ist aber für die Sys­te­ma­tik enorm wichtig.


Für die Durch­füh­rung der Maß­nah­men gibt es einen Ver­ant­wort­li­chen und eine Frist. Der Ver­ant­wort­li­che trägt — wie der Name schon sagt — die Ver­ant­wor­tung, ver­teilt die Auf­ga­ben, kon­trol­liert und sorgt für die Ein­hal­tung der Frist. Gera­de bei die­sem Punkt fehlt häu­fig die Zuver­läs­sig­keit und Nach­hal­tig­keit. Fris­ten wer­den aus unter­schied­li­chen Grün­den nicht ein­ge­hal­ten und immer wie­der ver­län­gert. Hier gilt eigent­lich der Grund­satz: “Fin­de kei­ne Grün­de, son­dern Wege” oder noch kla­rer gesagt: “Wer nichts will fin­det Grün­de, wer was will fin­det Wege.” Jedem soll­te dabei immer bewusst sein, dass es um die Gesund­heit von Men­schen geht. Hilf­reich kann auch sein, wenn man sich als Ver­ant­wort­li­cher mal auf die ande­re Sei­te stellt und sich fragt, wie man als Betrof­fe­ner reagie­ren wür­de, wenn man so mit einem umgeht.


Ein ganz wich­ti­ger Punkt ist die Reflek­ti­on von Maß­nah­men. Wird die erwar­te­te Risi­ko­mi­ni­mie­rung durch die durch­ge­führ­ten Maß­nah­men auch wirk­lich erreicht oder muss nach­ge­steu­ert wer­den? Wei­ter­hin müs­sen Maß­nah­men bei Ver­än­de­run­gen immer wie­der ange­passt werden. 


Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung wird in einem Doku­men­ta­ti­ons­sys­tem fest­ge­hal­ten. Sol­che Doku­men­ta­ti­ons­hil­fen wer­den häu­fig von der Berufs­ge­nos­sen­schaft als Word-Vor­la­ge angeboten.

In der Regel wer­den in den Betrie­ben die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen erstellt, weil die BG und das Amt für Arbeits­schutz das for­dert, kon­trol­liert und im Ver­wei­ge­rungs­fall das auch mit einer Ord­nungs­stra­fe belegt. Der Gesund­heit der Mit­ar­bei­ter hilft es aber nicht, wenn die­se Doku­men­te erstellt wer­den und dann für die nächs­ten 3 Jah­re bis zur gefor­der­ten Über­ar­bei­tung im Akten­schrank ver­schwin­den. Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung muss gelebt wer­den, Maß­nah­men in Betriebs­an­wei­sun­gen umge­setzt und die Mit­ar­bei­ter geschult und unter­wie­sen wer­den. Nur dann macht es Sinn. Wei­ter­hin muss jede neu ent­deck­te Gefähr­dung (z.B. nach Unfall oder bei Ver­än­de­run­gen am Arbeits­platz) sofort in die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung über­tra­gen und die Mit­ar­bei­ter dies­be­züg­lich unter­wie­sen werden.


Seit Ende 2013 for­dert das Arbeits­schutz­ge­setz expli­zit die Berück­sich­ti­gung der psy­chi­schen Belas­tung in der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung. Das heißt: Alle Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen müs­sen auch jene Gefähr­dun­gen für ihre Beschäf­tig­ten ermit­teln, die sich aus der psy­chi­schen Belas­tung bei der Arbeit erge­ben. Dafür gibt es geson­der­te Ver­fah­ren (Impuls­ver­fah­ren, ASITA, etc.), auf die hier aber nicht näher ein­ge­gan­gen wer­den soll. In den Gesund­heits­be­rich­ten der BKK lie­gen die psy­chi­schen Erkran­kun­gen als Dia­gno­se bei den AU-Beschei­ni­gun­gen hin­ter den Erkran­kun­gen des Mus­kel-Ske­lett-Sys­tems an zwei­ter Stel­le, was den Hand­lungs­be­darf deut­lich macht. Arbeits­ver­dich­tung durch Effi­zi­enz­stei­ge­rungs­maß­nah­men und Per­so­nal­man­gel sind nur zwei Grün­de dafür.

Seit dem 01.01.2018 ist das Gesetz zum Schutz von Müt­tern bei der Arbeit, in der Aus­bil­dung und im Stu­di­um (Mut­ter­schutz­ge­setz – MuSchG) in Kraft. Die­ses sieht u.a. vor, dass der Arbeit­ge­ber im Rah­men der Beur­tei­lung der Arbeits­be­din­gun­gen nach § 5 des Arbeits­schutz­ge­set­zes für jede Tätig­keit die Gefähr­dun­gen nach Art, Dau­er und Aus­maß zu beur­tei­len hat, denen eine schwan­ge­re oder stil­len­de Frau oder ihr Kind aus­ge­setzt ist oder sein kann.

Unter Berücksich­ti­gung des Ergeb­nis­ses die­ser Beur­tei­lung hat er zu ermit­teln, wel­che Schutz­maß­nah­men vor­aus­sicht­lich erfor­der­lich sein wer­den. Sobald eine Frau mit­ge­teilt hat, dass sie schwan­ger ist oder stillt, hat der Arbeit­ge­ber die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung unver­züg­lich zu kon­kre­ti­sie­ren, die erfor­der­li­chen Schutz­maß­nah­men fest­zu­le­gen und gemäß § 14 MuSchG zu doku­men­tie­ren. Die erfor­der­li­chen Unter­la­gen fin­det man im Internet:

https://arbeitswelt.hessen.de/arbeitsschutz/sozialer-arbeitsschutz/mutterschutz


Zum Schluss möch­te ich noch­mal expli­zit auf drei Gefähr­dun­gen ein­ge­hen, wo mir ein ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ter Umgang mit der Gefähr­dungs­mi­ni­mie­rung per­sön­lich sehr am Her­zen liegt, da die Schwel­le zum fata­len Ereig­nis sehr nied­rig ist.


1. Stromunfall

Die Haupt­ur­sa­che für einen töd­li­chen Aus­gang des Strom­un­fal­les ist die Schä­di­gung des Her­zens mit sei­nem Reiz­leis­tungs­sys­tem. Fol­gen­de Fak­to­ren beein­flus­sen die Aus­wir­kung des Stro­mes auf den mensch­li­chen Körper:

  • die Strom­stär­ke pro Flä­che (Strom­dich­te)
  • die Art des Stro­mes (Wech­sel- oder Gleichstrom)
  • der Strom­weg über den Körper 
  • die Wir­kungs­dau­er des elek­tri­schen Stroms
  • die Grö­ße der Berührungsflächen
  • die Leit­fä­hig­keit an der Kontaktstelle

Da die Bedin­gun­gen sehr unter­schied­lich sind und situa­ti­ons­be­dingt auch stark vari­ie­ren kön­nen soll­te man jeden Kon­takt zu Strom als poten­ti­ell töd­lich anse­hen und unbe­dingt ver­mei­den. Zu den Schutz­maß­nah­men gehören:

  1. Kei­ne strom­füh­ren­den Kon­tak­te offen lie­gen lassen.
  2. kei­ne Maschi­nen mit defek­ten Strom­ka­beln benutzen
  3. bei Arbei­ten an elek­tri­schen Lei­tun­gen immer auf Strom­frei­heit achten
  4. Kabel und elek­tri­sche Lei­tun­gen sicher ver­le­gen und gegen Beschä­di­gung schützen
  5. bei Schweiß­ge­rä­ten immer auf die Erdung achten
  6. nie­mals im feuch­ten Milieu mit offe­nen Strom­quel­len arbeiten
  7. usw.

2. Augenverletzung

Das Auge ist in der Arbeits­welt durch äuße­re Ein­flüs­se erheb­lich gefähr­det. Die größ­te Gefahr bie­ten rotie­ren­de Maschi­nen wie Bohr­ma­schi­nen und Win­kel­schlei­fer mit Trenn­schei­ben, wo los­ge­lös­te Stein- oder Metall­teil­chen mit hoher Vauf das Auge tref­fen und die Horn­haut ver­let­zen. Horn­haut­schä­den sind das Min­des­te, was pas­sie­ren kann. Wenn die Horn­haut durch­drun­gen wird trifft das Teil­chen auf die Netz­haut und schä­digt hier. Im schlimms­ten Fall durch­dringt das Teil­chen auch noch den knö­cher­nen Orbi­ta­bo­den und gelangt so in das Gehirn, wo durch Gefäß­ver­let­zun­gen eine Hirn­blu­tung aus­ge­löst wer­den kann. Das sind kei­ne Hypo­the­sen, son­dern durch­aus Realität.

Aber nicht nur phy­si­ka­li­sche Ereig­nis­se, son­dern auch Che­mie kann das Auge zer­stö­ren. Säu­ren wie Schwe­fel- und Fluss­säu­re oder Lau­gen wie Zement, Gips oder Brannt­kalk zer­stö­ren mehr oder weni­ger die Horn­haut und füh­ren zur Erblindung.

Des­halb ist der Schutz des Auges mit einer Schutz­bril­le ein unbe­ding­tes Muss. Dabei soll­te man auf die geeig­ne­te Schutz­bril­le ach­ten und die­se auch expli­zit mit genau­er Bezeich­nung in der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung auf­füh­ren, “Schutz­bril­le” allein reicht nicht aus. Bera­ter von gro­ßen Her­stel­lern wie Uvex hel­fen ger­ne bei der Aus­wahl und der Ent­schei­dung für die geeig­ne­te Schutzbrille.


3. Absturzgefahr

Arbei­ten in Höhen ist eine der gefähr­lichs­ten Tätig­kei­ten in der Arbeits­welt. Umso wich­ti­ger ist es, dass man Gefähr­dun­gen mit suf­fi­zi­en­ten Maß­nah­men entgegenwirkt. 

Der Gesetz­ge­ber hat fest­ge­legt, dass bei Absturz­ge­fahr aus 1,00 m Höhe eine Absturz­si­che­rung ange­bracht wer­den muss.

Lei­tern sind als Arbeits­platt­form nicht geeig­net. Sie die­nen ledig­lich zum Über­win­den von Höhen.

Hub­büh­nen müs­sen gene­rell eine Absturz­si­che­rung haben.

Ab 2,00 m Arbeits­hö­he ist ein Auf­fang- und Hal­te­gurt zu tragen.

Auf Bau­stel­len mit Absturz­ge­fahr ist im Rah­men der Arbeits­vor­be­rei­tung ein Plan zur Absturz­si­che­rung zu machen. Dabei gehen wie immer tech­ni­sche Lösun­gen vor per­sön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung (PSA).

Gute Hin­wei­se zur Absturz­ge­fahr gibt es in einem Video­clip “Das klei­ne 1 x 1 des Arbeits­schut­zes” der BauBG, der sehr zu emp­feh­len ist.

Schluss­end­lich muss auch die Eig­nung der Mit­ar­bei­ter für sol­che Arbei­ten über­prüft wer­den. Dazu führt der Arbeits­me­di­zi­ner eine Unter­su­chung gemäß den DGUV Emp­feh­lun­gen für arbeits­me­di­zi­ni­sche Bera­tun­gen und Unter­su­chun­gen “Arbei­ten mit Absturz­ge­fahr” durch. Es ist im Arbeits­schutz­ge­setz vor­ge­schrie­ben, dass sich der Arbeit­ge­ber von der Eig­nung des Mit­ar­bei­ters für die vor­ge­se­he­ne Tätig­keit über­zeu­gen muss. 


Zusam­men­fas­send gesagt ist es gut, dass sich Gesetz­ge­ber und Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten mehr in die Emp­feh­ler­rol­le zurück­zie­hen und weni­ger vor­schrei­ben. Das eröff­net für den Arbeit­ge­ber mehr Hand­lungs­spiel­raum bei Pla­nung und Durch­füh­rung des Arbeits­schut­zes. Dabei wird er vom Arbeits­me­di­zi­ner und der Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit unter­stützt. Gleich­zei­tig erhöht es aber auch die Ver­ant­wor­tung. Es soll­te eine mora­li­sche Selbst­ver­ständ­lich­keit sein, für sei­ne Mit­ar­bei­ter siche­re und ergo­no­mi­sche Arbeits­plät­ze zu schaf­fen, damit die Mit­ar­bei­ter gesund blei­ben. Ande­rer­seits sind nur gesun­de Mit­ar­bei­ter gute Mit­ar­bei­ter, die dem Unter­neh­men zum Erfolg ver­hel­fen können.

Über den Autor

Dr. med. Klaus Merle

Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin

Sportmedizin / Reisemedizin / Chirotherapie..

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