von Dr. med. Klaus Merle 

Verfahren zur Integration von leistungsgeminderten Mitarbeitern

Juni 9, 2023 in Arbeitsschutz

Im Ver­gleich zu frü­her ist das Arbeits­le­ben inten­si­ver gewor­den. Effi­zi­enz ist das maß­ge­ben­de Stich­wort. Jedes Unter­neh­men ver­sucht das Maxi­mum des vor­han­de­nen  Poten­ti­als aus­zu­schöp­fen. Das ver­langt den arbei­ten­den Men­schen alles ab und führt sie kör­per­lich und men­tal an ihre Gren­zen. Fol­ge sind nicht sel­ten Erkran­kun­gen, die mit stei­gen­dem Alter zuneh­men. Um die­se Men­schen wei­ter­hin im Arbeits­le­ben zu hal­ten gibt es unter­schied­li­che Ansät­ze bei den ver­schie­de­nen Aus­gangs­si­tua­tio­nen, von denen ich jetzt berich­ten möchte.


stufenweise Wiedereingliederung

gesetzliche Grundlage

§ 74 SGB V:

1 Kön­nen arbeits­un­fä­hi­ge Ver­si­cher­te nach ärzt­li­cher Fest­stel­lung ihre bis­he­ri­ge Tätig­keit teil­wei­se ver­rich­ten und kön­nen sie durch eine stu­fen­wei­se Wie­der­auf­nah­me ihrer Tätig­keit vor­aus­sicht­lich bes­ser wie­der in das Erwerbs­le­ben ein­ge­glie­dert wer­den, soll der Arzt auf der Beschei­ni­gung über die Arbeits­un­fä­hig­keit Art und Umfang der mög­li­chen Tätig­kei­ten ange­ben und dabei in geeig­ne­ten Fäl­len die Stel­lung­nah­me des Betriebs­arz­tes oder mit Zustim­mung der Kran­ken­kas­se die Stel­lung­nah­me des Medi­zi­ni­schen Diens­tes (§ 275) einholen.

2  Spä­tes­tens ab einer Dau­er der Arbeits­un­fä­hig­keit von sechs Wochen hat die ärzt­li­che Fest­stel­lung nach Satz 1 regel­mä­ßig mit der Beschei­ni­gung über die Arbeits­un­fä­hig­keit zu erfolgen. 

3  Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss legt in sei­nen Richt­li­ni­en nach § 92 bis zum 30. Novem­ber 2019 das Ver­fah­ren zur regel­mä­ßi­gen Fest­stel­lung über eine stu­fen­wei­se Wie­der­ein­glie­de­rung nach Satz 2 fest.


Ablauf

Wei­te­re Unter­la­gen fin­den Sie unter:


Zusammenfassung

Die stu­fen­wei­se Wie­der­ein­glie­de­rung gibt dem Mit­ar­bei­ter die Mög­lich­keit, sich wie­der nach län­ge­rem krank­heits­be­ding­ten Aus­fall in Belas­tungs­etap­pen an die Arbeit zu gewöh­nen. Die Belas­tungs­stu­fen und die dafür vor­ge­se­he­ne Zeit bestimmt der Haus­arzt — im Ide­al­fall nach Rück­spra­che mit dem Betriebs­arzt. Nach jeder Stu­fe fin­det ein kur­zes Review statt. Maß­nah­men dar­aus kön­nen Arbeits­platz­an­pas­sung oder Umset­zung auf einen ande­ren Arbeits­platz sein. Wäh­rend der Wie­der­ein­glie­de­rung hat der Mit­ar­bei­ter wei­ter­hin den Sta­tus “arbeits­un­fä­hig” und erhält in die­ser Pha­se Kran­ken­geld von der Krankenversicherung.


betriebliches Eingliederungsmanagement

gesetzliche Grundlage

§ 167 SGB IX , Teilhabestärkungsgesetz

(2) Sind Beschäf­tig­te inner­halb eines Jah­res län­ger als sechs Wochen unun­ter­bro­chen oder wie­der­holt arbeits­un­fä­hig, klärt der Arbeit­ge­ber mit der zustän­di­gen Inter­es­sen­ver­tre­tung im Sin­ne des § 176, bei schwer­be­hin­der­ten Men­schen außer­dem mit der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, mit Zustim­mung und Betei­li­gung der betrof­fe­nen Per­son die Mög­lich­kei­ten, wie die Arbeits­un­fä­hig­keit mög­lichst über­wun­den wer­den und mit wel­chen Leis­tun­gen oder Hil­fen erneu­ter Arbeits­un­fä­hig­keit vor­ge­beugt und der Arbeits­platz erhal­ten wer­den kann (betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment). Beschäf­tig­te kön­nen zusätz­lich eine Ver­trau­ens­per­son eige­ner Wahl hin­zu­zie­hen. Soweit erfor­der­lich, wird der Werks- oder Betriebs­arzt hin­zu­ge­zo­gen. Die betrof­fe­ne Per­son oder ihr gesetz­li­cher Ver­tre­ter ist zuvor auf die Zie­le des betrieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ments sowie auf Art und Umfang der hier­für erho­be­nen und ver­wen­de­ten Daten hin­zu­wei­sen. Kom­men Leis­tun­gen zur Teil­ha­be oder beglei­ten­de Hil­fen im Arbeits­le­ben in Betracht, wer­den vom Arbeit­ge­ber die Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger oder bei schwer­be­hin­der­ten Beschäf­tig­ten das Inte­gra­ti­ons­amt hin­zu­ge­zo­gen. Die­se wir­ken dar­auf hin, dass die erfor­der­li­chen Leis­tun­gen oder Hil­fen unver­züg­lich bean­tragt und inner­halb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht wer­den. Die zustän­di­ge Inter­es­sen­ver­tre­tung im Sin­ne des § 176, bei schwer­be­hin­der­ten Men­schen außer­dem die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, kön­nen die Klä­rung ver­lan­gen. Sie wachen dar­über, dass der Arbeit­ge­ber die ihm nach die­ser Vor­schrift oblie­gen­den Ver­pflich­tun­gen erfüllt.
(3) Die Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger und die Inte­gra­ti­ons­äm­ter kön­nen Arbeit­ge­ber, die ein betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment ein­füh­ren, durch Prä­mi­en oder einen Bonus fördern.


Ablauf

Wei­te­re Unterlagen:


Zusammenfassung

Arbeit­ge­ber sind ver­pflich­tet, dem Mit­ar­bei­ter, der mehr als 6 Wochen am Stück oder in Sum­me pro Jahr arbeits­un­fä­hig ist, ein Gespräch anzu­bie­ten, um durch ver­schie­de­ne Maß­nah­men eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung zu ermög­li­chen. Die Teil­nah­me ist für den Arbeit­neh­mer frei­wil­lig. Bei Schwer­be­hin­der­ten oder gleich­ge­stell­ten unter­stützt das Inte­gra­ti­ons­amt oder der Inte­gra­ti­ons­fach­dienst. Das Port­fo­lio umfasst ver­schie­de­ne Hilfen.


Präventionsverfahren

gesetzliche Grundlage

§ 167 SGB IX , Teilhabestärkungsgesetz

(1) Der Arbeit­ge­ber schal­tet bei Ein­tre­ten von personen‑, ver­hal­tens- oder betriebs­be­ding­ten Schwie­rig­kei­ten im Arbeits- oder sons­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis, die zur Gefähr­dung die­ses Ver­hält­nis­ses füh­ren kön­nen, mög­lichst früh­zei­tig die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und die in § 176 genann­ten Ver­tre­tun­gen sowie das Inte­gra­ti­ons­amt ein, um mit ihnen alle Mög­lich­kei­ten und alle zur Ver­fü­gung ste­hen­den Hil­fen zur Bera­tung und mög­li­che finan­zi­el­le Leis­tun­gen zu erör­tern, mit denen die Schwie­rig­kei­ten besei­tigt wer­den kön­nen und das Arbeits- oder sons­ti­ge Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis mög­lichst dau­er­haft fort­ge­setzt wer­den kann.


Ablauf


Zusammenfassung

Arbeit­ge­ber sind ver­pflich­tet, bei schwer­be­hin­der­ten Mit­ar­bei­tern, denen eine krank­heits­be­ding­te Kün­di­gung droht, das Inte­gra­ti­ons­amt ein­zu­schal­ten. In gro­ßen Unter­neh­men gibt es dafür einen Inklu­si­ons­be­auf­trag­ten. Ziel ist es, mit Hil­fe des Inte­gra­ti­ons­am­tes durch unter­schied­li­che För­der­mit­tel den Arbeits­platz zu erhal­ten und eine Kün­di­gung abzu­wen­den. Das ist auch im Inter­es­se der Ren­ten­ver­si­che­rung, die sol­che Maß­nah­men fördert.


Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf die­ser Web­site unter:

https://www.merle-arbeitsmedizin.de/bem/


Über den Autor

Dr. med. Klaus Merle

Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin

Sportmedizin / Reisemedizin / Chirotherapie..

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